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   VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505   

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VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505 (https://dejure.org/2006,70206)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505 (https://dejure.org/2006,70206)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - AN 14 K 04.02505 (https://dejure.org/2006,70206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungspflicht einer Gemeinde für ein Dauerpflegeverhältnis; Berechtigung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Erhebung von Kostenbeiträgen; Fallkonstellation für ein Absehen von der Heranziehung bei "besonderer Härte"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.01947
    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    Mit weiterem Beschluss des Familiengerichts vom 27. September 1998 (vgl. Bl. 21 ff. der Behördenakte zum Parallelverfahren AN 14 K 04.01947) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ************ sowie für ***************** jeweils dem Stadtjugendamt ***** übertragen.

    Dieser Bescheid wurde mit Urteil der Kammer vom 23. Februar 2006 - AN 14 K 04.01947 - aufgehoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Parallelverfahren AN 14 K 04.01947 sowie die zu beiden Verfahren beigezogenen Behördenakten.

    Die Klägerin ist nicht nur für ihre Tochter *****************, sondern auch für ihren Sohn ************ (vgl. Parallelverfahren AN 14 K 04.01947) sowie für ihren Sohn *************** (geboren am 5.8.1999) unterhaltspflichtig.

  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 133.98

    Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    § 114 Satz 2 VwGO lässt es hingegen nicht zu, im laufenden Rechtsstreit grundlegend andere als die bisher angestellten Ermessenserwägungen nachzuschieben (vgl. BVerwG vom 14.1.1999 NJW 1999, 2912 [BVerwG 14.01.1999 - 6 B 133/98] ; BayVGH vom 23.3.1999 BayVBl 1999, 627; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 89 zu § 114).
  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    Für die Erhebung der Kostenbeiträge ist also nicht entscheidend, wer die Jugendhilfeleistung (selbst) erbringt, sondern wer die Kosten der Jugendhilfeleistung trägt (BVerwG vom 25.4.1997 DVBl 1997, 1438 ff. ).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    Neben diesem Betrag war ferner das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen (BVerwG vom 22.12.1998 BVerwGE 108, 222 ff; VGH Baden-Württemberg vom 29.7.1997 - 9 S 1194/96), gleichgültig ob es der Klägerin zufließt oder an das Jugendamt bzw. die Pflegefamilie ausbezahlt wird.
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    Grundsätzlich richtet sich die anzuwendende Rechtslage nach dem, was das materielle Recht fordert (BVerwG vom 03.11.1994 BVerwGE 97, 79 ff. [BVerwG 03.11.1994 - 3 C 17/92] ).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    Für das Vorliegen einer in § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII als zweite Fallkonstellation für ein Absehen von der Heranziehung genannten "besonderen Härte" gelten die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 26.1.1966 BVerwGE 23, 149 ff. [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64] ) für die Auslegung der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG entwickelten Grundsätze entsprechend, wonach es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf ankommt, ob die Anwendung der Rechtsvorschriften zu einem den Leitvorstellungen - hier der §§ 91 bis 94 SGB VIII - widersprechenden Ergebnis führen würde.
  • OVG Brandenburg, 19.06.2003 - 4 A 4/02

    Absehen von einer Heranziehung zur Erstattung von Kosten für eine gewährte

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Nachrang der Jugendhilfe wesentlich weniger stark verwirklicht ist als z.B. im Bundessozialhilfegesetz, was sich bereits daraus ergibt, dass eine Heranziehung der Kinder, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Eltern zu den Kosten gem. § 91 SGB VIII nur zu den dort ausdrücklich aufgeführten Maßnahmen erfolgt, und dass zudem stärkere Einschränkungen hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens bestehen (OVG Brandenburg vom 19.6.2003 FEVS 55, 156 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1194/96

    Hilfe zur Erziehung - Kostenbeitrag - Anrechnung von Kindergeld

    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    Neben diesem Betrag war ferner das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen (BVerwG vom 22.12.1998 BVerwGE 108, 222 ff; VGH Baden-Württemberg vom 29.7.1997 - 9 S 1194/96), gleichgültig ob es der Klägerin zufließt oder an das Jugendamt bzw. die Pflegefamilie ausbezahlt wird.
  • VG Bayreuth, 20.01.2003 - B 3 K 00.898
    Auszug aus VG Ansbach, 23.02.2006 - AN 14 K 04.02505
    Daher verbleibt es insoweit beim allgemeinen Grundsatz, dass im Falle der Anfechtungsklage die Rechtslage gilt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgeblich war (vgl. VG Bayreuth vom 20.1.2003 - B 3 K 00.898; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., Rdnrn. 29 ff. zu § 113).
  • VG Ansbach, 02.07.2009 - AN 14 K 07.00609

    Heranziehung junger Volljähriger zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Vermögen

    Daher verbleibt es insoweit beim allgemeinen Grundsatz, dass im Falle der Anfechtungsklage die Rechtslage gilt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgeblich war (vgl. Urteile der Kammer vom 23.2.2006 - An 14 K 04.1947 und AN 14 K 04.02505; VG Bayreuth vom 20.1.2003 - B 3 K 00.898; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., Rdnrn. 29 ff. zu § 113).
  • VG Ansbach, 25.09.2008 - AN 14 K 06.03973

    Kostenbeitrag; zum Begriff der "besonderen Härte"; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Die Vorschriften sind inhaltsgleich als Sollvorschrift ausgestaltet, so dass die Voraussetzungen grundsätzlich in jedem Einzelfall vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Geltendmachung eines festgesetzten Kostenbeitrags von Amts wegen zu berücksichtigen sind (Urteile der Kammer vom 23.2.2006 - AN 14 K 94.01947/AN 14 K 04.02505, vom 10.5.2007 - AN 14 K 06.02943, vom 15.11.2007 - AN 14 K 06.03832/AN 14 K 07.00830).
  • VG Ansbach, 29.11.2007 - AN 14 07.00014

    Notwendigkeit der Prüfung eines etwaigen Härtefalles in der Begründung eines

    § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist als Sollvorschrift ausgestaltet, so dass die Voraussetzungen grundsätzlich in jedem Einzelfall vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor de Geltendmachung eines festgesetzten Kostenbeitrags von Amts wegen zu berücksichtigen sind (Urteile der Kammer vom 23.2.2006 - AN 14 K 94.01947/AN 14 K 04.02505 - jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 93 Abs. 6 Satz 2 2. Alternative SGB VIII in der bis 30.9.2005 gültigen Fassung, bzw. vom 10.5.2007 - AN 14 K 06.02943 - zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII n.F.).
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